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Fristverlängerung für die Steuererklärung

15. Jul 2025

Wer für die Steuererklärung eine Fristverlängerung bis 15. Juli 2025 beantragt hatte, kann die Steuererklärung bis 15. August 2025 einreichen, ohne dass eine Mahnung erfolgt.

Dies, weil zurzeit die Anmeldung bei BE-Login und damit zum elektronischen Ausfüllen der Steuererklärung wegen einer technischen Störung erschwert ist. Eine zusätzliche Fristverlängerung bis zum 15. August 2025 ist nicht erforderlich – bereits erfasste Fristverlängerungen bis zum 15. Juli 2025 gelten automatisch bis Mitte August. Bereits eingereichte kostenpflichtige Fristverlängerungen bleiben gültig. Steuerpflichtige Personen, die ihre Frist beispielsweise bis zum 15. September 2025 oder spätestens bis zum 15. November 2025 verlängert haben oder dies noch planen, sind von dieser vorübergehenden Massnahme nicht betroffen.

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